Aufgrund dieser gesetzlichen Kompetenz hat der Regierungsrat in § 1 Abs. 1 LU-ELV festgelegt, dass für Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Alters- oder Pflegeheim leben, für Unterkunft und Betreuung pro Jahr Tagestaxen bis zu 265 % des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende angerechnet werden. Der anerkannte allgemeine Lebensbedarf für alleinstehende, zu Hause lebende Personen im Rahmen der Ergänzungsleistungen betrug für die Jahre 2017 und 2018 Fr. 19'290.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der bis 31.12.2018 gültig gewesenen Version)