ELG hat der Kanton Luzern geregelt, dass der Regierungsrat die Höhe der anrechenbaren Tagestaxe für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder in einem Spital leben, durch Verordnung festlegt (§ 3 Abs. 1 LU-ELG). Aufgrund dieser gesetzlichen Kompetenz hat der Regierungsrat in § 1 Abs. 1 LU-ELV festgelegt, dass für Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Alters- oder Pflegeheim leben, für Unterkunft und Betreuung pro Jahr Tagestaxen bis zu 265 % des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende angerechnet werden.