Sie sorgen allerdings dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet wird (lit. a). 4.3. Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG hat der Kanton Luzern geregelt, dass der Regierungsrat die Höhe der anrechenbaren Tagestaxe für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder in einem Spital leben, durch Verordnung festlegt (§ 3 Abs. 1 LU-ELG).