Indessen können kantonale und kommunale Normen, selbst wenn die Bundesgesetzgebung in einem bestimmten Gebiet als abschliessend gilt, im gleichen Gebiet bestehen bleiben, wenn sie einen anderen Zweck als den vom Bundesrecht angestrebten verfolgen. Ausserdem ist, soweit ein kantonales Gesetz die Wirksamkeit der bundesrechtlichen Regelung verstärkt, der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht verletzt (BGE 138 II 191 E. 3.3 = Pra 2012 Nr. 118). 4. 4.1. Nach Art. 112a BV richten Bund und Kantone Ergänzungsleistungen an Personen aus, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist (Abs. 1).