Der in Art. 49 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts verbietet den Erlass oder die Anwendung kantonaler Bestimmungen, die bundesrechtliche Vorschriften missachten oder die deren Sinn und Geist widersprechen, namentlich durch ihren Zweck oder durch die eingesetzten Mittel, oder die in Bereiche eingreifen, die der Bundesgesetzgeber abschliessend geregelt hat. Indessen können kantonale und kommunale Normen, selbst wenn die Bundesgesetzgebung in einem bestimmten Gebiet als abschliessend gilt, im gleichen Gebiet bestehen bleiben, wenn sie einen anderen Zweck als den vom Bundesrecht angestrebten verfolgen.