Zudem bestehe kein offensichtlicher Fall einer Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. 2.3. Streitig und zu prüfen ist damit die Frage, ob die Begrenzung der Höhe der anrechenbaren Tagestaxe gemäss § 3 Abs. 1 LU-ELG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LU-ELV auf Fr. 140.-- im Rahmen der vom Kanton Luzern zu erbringenden Ergänzungsleistungen mit höherrangigem Bundesrecht vereinbar ist. 3. 3.1.