Er bestreitet nicht, dass die Ausgleichskasse die massgebenden Rechtsnormen korrekt angewandt hat. Vielmehr bringt er vor, die kantonale Bestimmung zur maximal anrechenbaren Tagestaxe führe dazu, dass die versicherte Person sozialhilfeabhängig werde, weil das Vermögen über Gebühr aufgezehrt und damit Bundesrecht verletzt werde. 2.2. Die Durchführungsstelle hält dagegen, dass sie vom Kanton mit dem Vollzug beauftragt und somit zur Anwendung der streitigen Verwaltungsbestimmungen verpflichtet sei. Zudem bestehe kein offensichtlicher Fall einer Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.