112a Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie gegen Art. 10 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und gegen Art. 11 Abs. 2 ELG, verstosse. Er verlangt die Anrechnung der tatsächlichen Heimtaxe von Fr. 168.-- pro Tag, die ihm seitens des Betagtenheims in Rechnung gestellt wird, als Ausgabe zur Berechnung der Ergänzungsleistungen. Er bestreitet nicht, dass die Ausgleichskasse die massgebenden Rechtsnormen korrekt angewandt hat.