{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-163_2020-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10780", "Checksum": "f31185c3301f4bfa9f3257857e680278"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 163", "2020 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.01.2020 5V 18 163 (2020 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die seitens des Regierungsrats bewusst vorgenommene tiefe Ansetzung der bei den Ergänzungsleistungen als anerkannte Ausgaben anrechenbaren Tagestaxe für den Aufenthalt in einem Pflegeheim führt in der Planungsregion Luzern über kurz oder lang in die Sozialhilfeabhängigkeit. 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Daher ist die kantonale Norm im Fall eines im Pflegeheim lebenden AHV-Rentners nicht anzuwenden (konkrete Normenkontrolle). | Art. 10 Abs. 2 ELG; § 3 Abs. 1 LU-ELG; § 1 Abs. 1 lit. a LU-ELV | Ergänzungsleistungen\n\n gewünschten Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Sozialhilfe führt. In diesem Sinn unterläuft die Beschränkung der anrechenbaren Tagestaxe auf Fr. 140.-- im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen das vom ELG garantierte Existenzminimum des Beschwerdeführers in der Planungsregion Luzern, der das Betagtenzentrum B angehört, erheblich. 13.4. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass die maximale Tagessatzgrenze für Unterkunft und Betreuung von Personen in Alters- oder Pflegeheimen von Fr. 140.-- gemäss § 1 Abs. 1 LU-ELV bei der Berechnung seines Ergänzungsleistungsanspruchs nicht zur Anwendung kommen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Betagtenzentrum B in Rechnung gestellte Tagespauschale von Fr. 168.-- überhöht ist. Dies zeigt der vorgenommene Quervergleich (E. 9.5 und E. 10.4): Mit dem Tagessatz von Fr. 168.-- für das vom Beschwerdeführer bewohnte Zimmer gehört das Betagtenzentrum B in Z zum günstigsten Viertel der Ansätze aller Pflegeheime der Planungsregion Luzern. Insgesamt deckt die vom Regierungsrat festgesetzte Taxe lediglich rund einen Viertel der Ansätze sämtlicher Pflegeheime des ganzen Kantons. Damit verfängt der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Heime der Gemeinde Z seien vergleichsweise eher teurer, nicht. Sie macht denn auch wie erwähnt nicht geltend, die über Fr. 140.-- pro Tag liegende Taxe sei auf unnötigen Luxus zurückzuführen. Damit ist im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung für den Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – bei den Ausgaben die Tagestaxe von Fr. 168.-- einzusetzen. Inwiefern und inwieweit diese Ausführungen auch für andere Ergänzungsleistungsbezüger respektive den für sie zu berücksichtigenden Tagesansatz bei der Berechnung ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen Gültigkeit haben, ist im vorliegenden Verfahren der konkreten Normenkontrolle nicht zu entscheiden (vgl. vorstehende E. 3.1). 14. Allerdings ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGer-Urteil 9C_787/2011 vom 20. April 2012 davon ausging, dass ein Einzelzimmerzuschlag nicht für die Berechnung der Ergänzungsleistungen anrechenbar sei (E. 4.2 mit weiteren Verweisen). In diesem Sinn ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tagestaxe von Fr. 168.-- um Fr. 10.-- (Reduktion 2er-Zimmer) zu reduzieren. Wie jedoch bereits festgestellt, betrug die Auslastung der Pflegebetten im Kanton Luzern im Jahr 2017 97 % und im Jahr 2018 98 %. Damit bestand keine grosse Auswahl an Pflegebetten. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei seinem Eintritt ins Pflegeheim kein Bett in einem Doppelzimmer zur Verfügung gestanden habe, was seitens der Vorinstanz nicht bestritten wird und aufgrund der Auslastungszahlen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Es ist daher an der Beschwerdegegnerin, abzuklären, ab wann der Beschwerdeführer tatsächlich in ein Doppelzimmer im Betagtenzentrum B hätte umziehen können. Ab diesem Zeitpunkt ist ihm dann nur noch eine Tagestaxe von Fr. 158.-- für ein Pflegebett in einem Doppelzimmer anzurechnen. 15. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschränkung der maximalen Taxpauschale auf Fr. 140.--, welche im Rahmen der Ermittlung der Ergänzungsleistungen gemäss § 3 Abs. 1 LU-ELG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LU-ELV angerechnet wird, aufgrund des Gesagten nicht mit der Sicherung des durch das ELG gewährten Existenzminimums vereinbart werden kann, weshalb diese Regelung hier nicht anzuwenden ist. Der angefochtene Entscheid ist dahingehend zu korrigieren, dass dem Beschwerdeführer bei der Berechnung seines Ergänzungsleistungsanspruchs ab Heimeintritt (…) bis zu dem von der Vorinstanz zu ermittelnden Zeitpunkt (vgl. E. 14) eine Tagestaxe von Fr. 168.--, danach eine solche von Fr. 158.-- anzurechnen ist. In diesem Sinn ist die Sache zur weiteren Klärung zurückzuweisen. |"}