{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-163_2020-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10780", "Checksum": "f31185c3301f4bfa9f3257857e680278"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 163", "2020 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.01.2020 5V 18 163 (2020 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die seitens des Regierungsrats bewusst vorgenommene tiefe Ansetzung der bei den Ergänzungsleistungen als anerkannte Ausgaben anrechenbaren Tagestaxe für den Aufenthalt in einem Pflegeheim führt in der Planungsregion Luzern über kurz oder lang in die Sozialhilfeabhängigkeit. 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Daher ist die kantonale Norm im Fall eines im Pflegeheim lebenden AHV-Rentners nicht anzuwenden (konkrete Normenkontrolle). | Art. 10 Abs. 2 ELG; § 3 Abs. 1 LU-ELG; § 1 Abs. 1 lit. a LU-ELV | Ergänzungsleistungen\n\n de/home/sozialversicherungen/el/reformen-und-revisionen/el-reform.html, besucht am 13.12.2019). Der Bundesrat führte jedoch dazu aus, es stehe keine ausreichende Datengrundlage zur Verfügung, mit der ein Zusammenhang zwischen Kapitalbezügen in der zweiten Säule und der Ergänzungsleistungs-Bedürftigkeit aufgezeigt oder widerlegt werden könne, und wies darauf hin, dass in der Ergänzungsleistungs-Berechnung ein Vermögensverzicht angerechnet werde (S. 6). Entsprechend wurden diesbezüglich auch keine zusätzlichen Vorschriften im Rahmen der ELG-Reform eingeführt. 11.3. Hinzu kommt, dass insbesondere dem Votum des Parlamentariers Hassler (AmtlBull NR 2007, S. 1115) zu entnehmen ist, dass man bei der Ausnahme von der Regel ausschliesslich vom Fall einer ausserkantonalen Unterbringung ausgegangen ist, durch den aufgrund unterschiedlicher kantonaler Systeme (Objekt- oder Subjektfinanzierung) eine Deckunglücke entstehen könnte (vgl. dazu auch BGE 138 V 481 = Pra 2013 Nr. 31 E. 5.5). 11.4. Somit vermag auch dieser Einwand nicht zu verfangen. 12. 12.1. Schliesslich hält die Beschwerdegegnerin dafür, dass der Kanton Luzern freiwillig auch den Selbstbehalt der Pflegekosten gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG von Fr. 21.60 pro Tag für BESA-Stufe 3 bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Ausgaben anrechne. 12.2. Die Beschwerdegegnerin weist selbst darauf hin, dass im Zug der Neuordnung der Pflegefinanzierung die Pflegeleistungen von den Kosten für Pension und Hotellerie klar getrennt sein müssen (Botschaft B 155, a.a.O., S. 34). Auch auf dem Meldeformular für Heimtaxen wird klar unterschieden zwischen der Pensions- und Betreuungstaxe (Fr. 168.--) und dem Anteil an der Pflegetaxe (Fr. 21.60), der zusätzlich in Rechnung gestellt wird. Entsprechend ist denn auch in § 1 Abs. 1 2. Satz LU-ELV festgehalten, dass \"zusätzlich\" ein geschuldeter Beitrag an die Kosten der Krankenpflege im Pflegeheim zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass diese beiden Kosten nicht vermengt werden dürfen. 12.3. Dem Beschwerdeführer ist zu folgen und die jeweiligen Kostenpositionen sind getrennt zu betrachten. Ansonsten wäre nämlich eine klare Abgrenzung in Bezug auf die Übernahme der Heimkosten nicht mehr möglich. Wäre der Beschwerdeführer in der BESA Stufe 1 oder 2 eingeteilt, so würden sich – folgte man der Argumentation der Beschwerdegegnerin – die abzudeckenden Pensions- und Hotelleriekosten jeweils nur um Fr. 1.75 resp. Fr. 14.25 reduzieren. Dies wiederum liefe der angestrebten Kostentransparenz wie auch der Rechtsgleichheit entgegen. 12.4. Damit ist auch dieser Einwand unbehelflich. 13. 13.1. Es zeigt sich insgesamt, dass die Luzerner Regelung gegen übergeordnetes Recht verstösst. Die festgelegte maximale anrechenbare Tagestaxe von Fr. 140.-- in den Jahren 2017 und 2018 beruht nicht auf objektiv ermittelten Taxwerten gemäss den heute anwendbaren Vollkostenrechnungen. Sie vermag damit die tatsächlichen Aufenthaltskosten in lediglich 26,5 % (resp. 27,1 %) der auf der Pflegeheimliste figurierenden Pflegebetten zu decken. Für die Planungsregion Luzern reduziert sich dieser Prozentsatz gar auf 2,2 % (resp. 2,3 %; vgl. E. 10.3 f.). Durch die gewählte Regelung wird somit in das ergänzungsleistungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen. 13.2. Die kantonale Altersplanung geht von fünf Planungsregionen aus und bestimmt die Bettenzahl anhand einer Bedarfsanalyse zum aktuellen und künftigen Bedarf der Wohnbevölkerung. Damit zeigt sich bereits, dass das Argument, der Beschwerdeführer könne sich in ein Heim begeben, bei dem die Tagespauschale die Kosten decke, nicht verfangen kann. Insbesondere in der Planungsregion Luzern, wo der Beschwerdeführer offenbar den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, sind lediglich 2,2 % (resp. 2,3 %) der Pflegebetten durch eine Tagestaxe von Fr. 140.-- abgedeckt. Jeder Betrag darüber, der auf realen, ausgewiesenen und nachvollziehbaren (weil nicht einem überhöhten Standard geschuldeten) Kosten beruht, greift damit, wie der Beschwerdeführer anschaulich dargelegt hat, zum einen in den im ELG festgelegten maximalen Vermögensverzehr von 20 % (Art. 11 Abs. 2 ELG) ein. Wenn die Vermögensfreigrenze von derzeit noch Fr. 37'500.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) erreicht ist, greift sie zum andern auch in diese ein. 13.3. Auch wenn die Kantone über einen gewissen Spielraum in der Ausgestaltung der Pflegeheimfinanzierung (Objekt- versus Subjektfinanzierung; Auferlegung besonderer Rechnungslegungspflichten) verfügen, bewegen sie sich dennoch im Rahmen der durch Bundesrecht bestimmten Schranken des ELG. Sie haben diese, insbesondere die Regelung des maximalen Vermögensverzehrs sowie die festgelegte Vermögensfreigrenze, zu respektieren und können bei unabdingbaren, ausgewiesenen Kosten für die Existenzsicherung nicht in diese eingreifen (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 193 f.). Die vorfrageweise zu überprüfende Regelung im Kanton Luzern höhlt den bundesrechtlich festgelegten maximalen Vermögensverzehr wie auch die ebenfalls bundesrechtlich bestimmte Vermögensfreigrenze aus. Damit aber erfüllt der Kanton die Vorgabe von Art. 10 Abs. 2 ELG nicht, wonach der Aufenthalt in einem Pflegeheim nicht zu einer Sozialhilfebedürftigkeit führen darf, da die strittigen Normen im Fall des Beschwerdeführers zu einer rascheren Vermögensabnahme und dadurch unweigerlich zu einer nicht"}