{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-163_2020-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10780", "Checksum": "f31185c3301f4bfa9f3257857e680278"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 163", "2020 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.01.2020 5V 18 163 (2020 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die seitens des Regierungsrats bewusst vorgenommene tiefe Ansetzung der bei den Ergänzungsleistungen als anerkannte Ausgaben anrechenbaren Tagestaxe für den Aufenthalt in einem Pflegeheim führt in der Planungsregion Luzern über kurz oder lang in die Sozialhilfeabhängigkeit. Das verstösst gegen Bundesrecht. Daher ist die kantonale Norm im Fall eines im Pflegeheim lebenden AHV-Rentners nicht anzuwenden (konkrete Normenkontrolle). | Art. 10 Abs. 2 ELG; § 3 Abs. 1 LU-ELG; § 1 Abs. 1 lit. a LU-ELV | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:50", "Checksum": "3623e38312d197f36968817c5a5af97f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.01.2020 5V 18 163 (2020 III Nr. 4)\nRegeste:\nDie seitens des Regierungsrats bewusst vorgenommene tiefe Ansetzung der bei den Ergänzungsleistungen als anerkannte Ausgaben anrechenbaren Tagestaxe für den Aufenthalt in einem Pflegeheim führt in der Planungsregion Luzern über kurz oder lang in die Sozialhilfeabhängigkeit. Das verstösst gegen Bundesrecht. Daher ist die kantonale Norm im Fall eines im Pflegeheim lebenden AHV-Rentners nicht anzuwenden (konkrete Normenkontrolle). | Art. 10 Abs. 2 ELG; § 3 Abs. 1 LU-ELG; § 1 Abs. 1 lit. a LU-ELV | Ergänzungsleistungen\n\n Evaluationsbericht 2016, a.a.O., Ziff. 3 S. 18 oben) und dadurch des Vermögensverzehrs bis auf Fr. 8'000.--, folglich die Sozialhilfeabhängigkeit ein. Nach der voraussichtlich per 2021 in Kraft tretenden ELG-Revision (vgl. Medienmitteilung vom 29.5.2019, abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/ sozialversicherungen/el/reformen-und-revisionen/el-reform.html, besucht am 12.12.2019) und der damit verbundenen Herabsetzung des Vermögensfreibetrags für eine alleinstehende Person auf Fr. 30'000.-- verschärft sich diese Situation noch weiter (vgl. Schlussabstimmungstext Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). 10.6. Der Taxausgleich, wie er in Anhang 4 des Handbuchs der Sozialhilfe den Gemeinden empfohlen wird, ist entgegen der Argumentation der Vorinstanz unzweifelhaft der Sozialhilfe zuzuordnen, was zum einen daraus hervorgeht, dass diese Regelung im vorgenannten Handbuch der Sozialhilfe zu finden ist, und sich zum andern aus der Überschrift wie auch aus der Rückzahlungspflicht ergibt. Ein Taxausgleich, der bei einer Grenze von Fr. 8'000.-- zum Zug kommt, damit die Vermögensfreigrenze der wirtschaftlichen Sozialhilfe (von Fr. 4'000.--) – wenn auch geringfügig – nicht erreicht wird, erschiene jedoch auch dann als rechtsmissbräuchlich, wenn er nicht der Sozialhilfe zuzuordnen wäre, da damit der bundesrechtliche Vermögensfreibetrag gemäss ELG ausgehöhlt würde. Der Beschwerdeführer war bei seinem Heimeintritt 88 Jahre alt. Somit betrug seine mittlere Lebenserwartung nach den vom Bundesamt für Statistik (BFS) 2017 publizierten Sterbetafeln für die Schweiz 2008/2013 4,5 Jahre (TA 9, Männer, S. 55). Folglich zeigt sich aufgrund der kantonalen Regelung der maximal anrechenbaren Tagestaxe von lediglich Fr. 140.--, dass er rein statistisch gesehen unweigerlich zum Sozialhilfebezüger wird, auch wenn er bei Heimeintritt noch über den gesamten Vermögensfreibetrag von Fr. 37'500.-- gemäss ELG verfügt hätte. Weiter weisen die Zahlen des Curaviva Benchmarks eine Zunahme der durchschnittlichen Aufenthaltskosten pro Tag in den Pflegeheimen der Zentralschweiz um 16,8 % zwischen 2011 und 2018 aus (Curaviva, Grafik über die Kennzahlen 2011-2018, abrufbar unter: http://www.noldihess.ch/wp-con tent/uploads/2019/07/Benchmark-Z-CH_Grafik-2011-2018.pdf, besucht am 12.12.2019). Im Kanton Luzern erfolgte eine Steigerung der durchschnittlichen Aufenthaltskosten von Fr. 145.71 (Curaviva Benchmark Z-CH 2011 vom 2.7.2012, abrufbar unter: http://www.noldihess.ch/wp-content/uploads/2010/06/2011-Dossier-Benchmark-Pflegeheime-Z_CH.pdf, besucht am 12.12.2019) auf Fr. 168.11 im Jahr 2018 (Curaviva Benchmark Z-CH 2018, a.a.O., S. 2) und damit um 15,37 %. Ebenfalls zu erwähnen ist, dass sich der Anteil der Sozialhilfe beziehenden Personen im Alter von 80 plus von 1,3 % im Jahr 2011 bis auf 3,5 % im Jahr 2018 beinahe verdreifacht hat (Wirtschaftliche Sozialhilfe: Unterstützte Personen nach soziodemografischen Merkmalen seit 2003, Kanton Luzern, lustat kt003_zz_0000_071, aktualisiert am 3.10.2019, besucht am 12.12.2019). Auch das ist ein Hinweis darauf, dass das Luzerner System, wie es derzeit ausgestaltet ist, zu einer Sozialhilfeabhängigkeit führt. Gerade das widerspricht jedoch dem Ziel von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG. Das zeigt, dass die hier vorfrageweise zu überprüfende kantonale Regelung der realen Kostenentwicklung in keiner Weise Rechnung trug. 11. 11.1. Die Vorinstanz macht zusätzlich geltend, dass die Vorgabe von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG lediglich \"in der Regel\" zu erfüllen sei. Beim Beschwerdeführer könne man jedoch von einer Ausnahme von der Regel ausgehen, da er sich das BVG-Vermögen habe ausbezahlen lassen. Die Beschwerdegegnerin legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern dieser (unbestrittene) Umstand eine Ausnahme von der Regel zu rechtfertigen vermöchte. Sie macht auch keinen Vermögensverzicht geltend. Wie der Beschwerdeführer darlegt, hat er von dem genannten Vermögen bis zum Heimeintritt gelebt und überdies ist die Auszahlung des BVG-Vermögens gesetzlich vorgesehen und wurde auch mit der neuesten ELG-Reform nicht abgeschafft. 11.2. Leistungen der zweiten Säule werden normalerweise in Rentenform ausgerichtet. Versicherte können jedoch unter gewissen Voraussetzungen die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen oder fordern, dass ihnen ein Viertel des Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. Ausserdem können sie die Freizügigkeitsleistung für die Finanzierung von Wohneigentum vorbeziehen. Als Folge des ganzen oder teilweisen Kapitalbezugs wird beim Erreichen des Rentenalters keine oder nur eine gekürzte Rente ausgerichtet. Bei der EL-Berechnung werden Renten der zweiten Säule in der effektiven Höhe als Einkommen angerechnet. Bei einem Kapitalbezug wird dagegen in der Regel 1/10 (resp. bei Pflegebedürftigen in Heimen 1/5) des noch vorhandenen Kapitals pro Jahr als Einnahme angerechnet. Bei einem Kapitalbezug steigt somit zumindest theoretisch die Wahrscheinlichkeit, im Rentenalter auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (vgl. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Kostenentwicklung und Reformbedarf, Bericht des Bundesrates vom 20.11.2013 in Erfüllung der Postulate Humbel [12.3602] vom 15.6.2012, Kuprecht [12.3673] vom 11.9.2012 und der FDP-Liberalen Fraktion [12.3677] vom 11.9.2012, S. 5 f., abrufbar unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/"}