{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-163_2020-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10780", "Checksum": "f31185c3301f4bfa9f3257857e680278"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 163", "2020 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.01.2020 5V 18 163 (2020 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die seitens des Regierungsrats bewusst vorgenommene tiefe Ansetzung der bei den Ergänzungsleistungen als anerkannte Ausgaben anrechenbaren Tagestaxe für den Aufenthalt in einem Pflegeheim führt in der Planungsregion Luzern über kurz oder lang in die Sozialhilfeabhängigkeit. 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Daher ist die kantonale Norm im Fall eines im Pflegeheim lebenden AHV-Rentners nicht anzuwenden (konkrete Normenkontrolle). | Art. 10 Abs. 2 ELG; § 3 Abs. 1 LU-ELG; § 1 Abs. 1 lit. a LU-ELV | Ergänzungsleistungen\n\n Weiter standen 82 Plätze mit einer Tagespauschale von Fr. 152.--, 110 zu Fr. 160.--, 167 zu Fr. 164.--, 146 zu Fr. 165.--, 39 zu Fr. 166.-- und 53 zu Fr. 167.-- zur Verfügung. Damit war bei insgesamt 656 Betten die Tagestaxe tiefer oder gleich Fr. 167.--. Bei den übrigen 2'001 Pflegebetten (ausgehend vom ausgewiesenen Total von 2'657 Betten in der Planungsregion Luzern, vgl. E. 9.5; resp. 1'901 ausgehend vom korrigierten Total von 2'557 Betten) lagen somit die Tagestaxen bei Fr. 168.-- oder darüber. In Prozentzahlen ausgedrückt deckt damit die vom Regierungsrat festgelegte maximale Tagespauschale in der Planungsregion Luzern lediglich in 2,2 % (resp. 2,3 bei korrigiertem Total) der Fälle die tatsächlichen Kosten. Bei 75,3 % (resp. 74,3 % bei korrigiertem Total) der Pflegebetten lagen die Kosten bei den vom Beschwerdeführer verlangten Fr. 168.-- oder gar noch höher und verursachten damit eine zusätzliche jährliche finanzielle Belastung von Fr. 10'220.-- (365 x Fr. 28.--) oder mehr, welche durch die kantonale Regelung vollumfänglich den versicherten Personen auferlegt wurde und wird. Unter diesen Umständen, wie auch bei einer Bettenauslastung von 97 % im Jahr 2017 und einer solchen von 98 % im Jahr 2018 (Curaviva Benchmark Z-CH 2018, a.a.O.) erscheint der Verweis der Beschwerdegegnerin, dass es dem Beschwerdeführer offen gestanden hätte, in einem der 23 Betagtenheime im Kanton, deren Tagespauschalen bei Fr. 140.-- oder tiefer gelegen hätten, einen Platz zu suchen, nicht realistisch. Auch wenn es per se keinen Anspruch gibt, in seiner letzten Wohnsitzgemeinde einen Pflegeplatz zu erhalten, können die Versicherten aus der bevölkerungsreichsten und grössten Planungsregion nicht einfach auf die 26,5 % (resp. 27,1 % bei korrigiertem Total) der Pflegebetten im gesamten Kanton, bei denen die maximale Taxpauschale die tatsächlichen Kosten zu decken vermag, verwiesen werden. Das würde die Wahl des Ortes der letzten Lebensstation in unangemessener Weise einschränken und wäre wohl auch tatsächlich kaum realisierbar, zumal sich die meisten dieser Plätze in einer anderen Planungsregion befinden und bei einer fast 100%igen Belegung der kantonalen Pflegeheime das entsprechende Angebot nicht besteht. Will man den unterschiedlichen Planungsregionen Rechnung tragen, wäre z.B. auch eine Festlegung der maximalen Tagespauschale nach Planungsregion denkbar. 10.5. Der kantonalen Botschaft B 155, a.a.O., ist auf S. 22 zu entnehmen: \"(…) Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Auswirkungen der Erhöhung der Vermögensfreibeträge bei den EL (zusätzliche Bezügerinnen und Bezüger; vgl. Kap.B.III) heute noch nicht beziffert werden können. Anzunehmen ist, dass sich der von den Gemeinden zu übernehmende Anteil der von den EL nicht gedeckten Taxen weiter reduzieren wird, da zumindest ein Teil der Bewohnerinnen und Bewohner länger in der Lage sein sollte, die ungedeckten Taxen aus dem eigenen Vermögen zu bezahlen (unterschiedliche Vermögensfreigrenzen bei den EL und bei der WSH). Unter diesen Umständen erachten wir eine Erhöhung der Taxgrenze auf 141 Franken oder höher als nicht vertretbar und beabsichtigen weiterhin, die Taxgrenze bei 133 Franken festzulegen. Damit die Vorgabe des Bundes, wonach die Taxen so zu bemessen sind, dass durch den Heimaufenthalt in der Regel keine Sozialhilfe-Bedürftigkeit begründet wird, noch stärker berücksichtigt wird, sind die Gemeinden gehalten, einen allfällig von ihnen zu tragenden Teil der Taxen nicht über die wirtschaftliche Sozialhilfe, sondern über Taxausgleiche und dergleichen zu ﬁnanzieren. Für das Weitere verweisen wir auf Kapitel D.V.\" (Kursivsetzung durch das Gericht) Aus dem zitierten Botschaftstext geht hervor, dass die maximale Tagespauschale nicht nach objektiven Gesichtspunkten (tatsächliche Kosten von Pension und Hotellerie) bemessen, sondern gezielt eine stärkere finanzielle Beteiligung der versicherten Person angestrebt wurde. Dasselbe lässt sich auch dem Rechenschaftsbericht des Regierungsrates an den Kantonsrat über die Evaluation der Kosten der Pflegefinanzierung und der Spitalfinanzierung, B 25, vom 5. Januar 2016, S. 5, entnehmen: \"Bei Tagestaxen, die über der geltenden EL-Taxgrenze liegen, wird der die Taxgrenze übersteigende Betrag – nach einem allfälligen Vermögensverzehr – auch weiterhin durch die wirtschaftliche Sozialhilfe (WSH) gedeckt. Eine Ausnahme bildet die Stadt Luzern, die in Analogie zu den Ergänzungsleistungen Zusatzleistungen zur AHV/IV (AHIZ) ausspricht.\" Damit wurde aber genau das erreicht, was Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 112 und 112a BV verhindert wissen will, nämlich, dass die versicherten Personen, die in Pflegeheimen wohnen und Ergänzungsleistungen beziehen, über kurz oder lang in die Sozialhilfe abrutschen (vgl. den kursiv gesetzten Teil). Hätte der Beschwerdeführer bei Heimeintritt über den derzeit noch gültigen Vermögensfreibetrag im Rahmen des ELG von Fr. 37'500.-- verfügt, wäre bei ihm die Sozialhilfeabhängigkeit nach 2,3 Jahren Heimaufenthalt eingetreten (Fr. 37'500.-- - Fr. 6'000.-- Depotleistung - Fr. 8'000.-- Vermögensfreigrenze Taxausgleich = Fr. 23'500.--; Fr. 23'500.-- : Fr. 10'220.-- = 2,3). Je tiefer das Vermögen der versicherten Person beim Eintritt ins Pflegeheim ist, desto früher tritt, gemäss dem vom Kanton Luzern gewählten \"Mechanismus\" der bewusst tiefen Ansetzung der Tagestaxen (vgl."}