{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-163_2020-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10780", "Checksum": "f31185c3301f4bfa9f3257857e680278"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 163", "2020 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.01.2020 5V 18 163 (2020 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die seitens des Regierungsrats bewusst vorgenommene tiefe Ansetzung der bei den Ergänzungsleistungen als anerkannte Ausgaben anrechenbaren Tagestaxe für den Aufenthalt in einem Pflegeheim führt in der Planungsregion Luzern über kurz oder lang in die Sozialhilfeabhängigkeit. Das verstösst gegen Bundesrecht. Daher ist die kantonale Norm im Fall eines im Pflegeheim lebenden AHV-Rentners nicht anzuwenden (konkrete Normenkontrolle). | Art. 10 Abs. 2 ELG; § 3 Abs. 1 LU-ELG; § 1 Abs. 1 lit. a LU-ELV | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:50", "Checksum": "3623e38312d197f36968817c5a5af97f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.01.2020 5V 18 163 (2020 III Nr. 4)\nRegeste:\nDie seitens des Regierungsrats bewusst vorgenommene tiefe Ansetzung der bei den Ergänzungsleistungen als anerkannte Ausgaben anrechenbaren Tagestaxe für den Aufenthalt in einem Pflegeheim führt in der Planungsregion Luzern über kurz oder lang in die Sozialhilfeabhängigkeit. Das verstösst gegen Bundesrecht. Daher ist die kantonale Norm im Fall eines im Pflegeheim lebenden AHV-Rentners nicht anzuwenden (konkrete Normenkontrolle). | Art. 10 Abs. 2 ELG; § 3 Abs. 1 LU-ELG; § 1 Abs. 1 lit. a LU-ELV | Ergänzungsleistungen\n\n\n*Einschränkend ist festzuhalten, dass bei einem Zusammenrechnen der mit der Taxerhebung einzeln ausgewiesenen Pflegebetten in der Planungsregion Luzern ein Total von lediglich 2'557 (statt 2'657) resultiert, was ein kleineres Total von 4'810 (statt 4'910) Pflegebetten im ganzen Kanton ergäbe. Im Jahr 2017 wurden insgesamt 4'889 Pflegebetten ausgewiesen (vgl. Taxerhebung 2017 der Curaviva LU, Version 1.2 vom 17.3.2017; im Internet abrufbar unter: https://www.curaviva-lu.ch/files/GLJLEZ2/taxen_2017_kanton_luzern_aufenthaltupflegetaxe.pdf, zuletzt besucht am 9.1.2020), wobei die Zahlen für die Planungsregion Luzern beim Zusammenrechnen der mit der Taxerhebung einzeln ausgewiesenen Pflegebetten auch stimmen. Im Jahr 2019 (vgl. Taxerhebung 2019 der Curaviva LU, Version 1.3 vom 17.2.2019; im Internet abrufbar unter: https://www.curaviva-lu.ch/files/169SY73/taxen_2019_kanton_luzern_aufenthaltspflege taxe_v13.pdf, zuletzt besucht am 9.1.2020) wurde ein Total von 4'986 Pflegebetten ausgewiesen. Dabei zeigt sich, dass auch hier die Anzahl Pflegebetten in der Region Luzern von 2'694 nicht mit den einzeln ausgewiesenen Zahlen (zusammengezählt 2'647) übereinstimmt, was ein kleineres Total von 4'939 Pflegebetten (statt 4'986) im ganzen Kanton ergäbe. 9.6. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, kann indessen offenbleiben, auf welches Total der ausgewiesenen Pflegebetten im Jahr 2018 (2'657 resp. 2'557) für die Planungsregion Luzern oder den gesamten Kanton (4'657 resp. 4'557) abgestellt wird (vgl. E. 10.3 f.). 10. 10.1. Mit der Erteilung der Befugnis einer Taxbegrenzung an die Kantone wollte der Bundesgesetzgeber erreichen, dass keine Pflegeheime mit einem hohen und damit teuren Standard (\"Luxusheime\") über die ELG finanziert werden (vgl. E. 8.8). Die Beschwerdegegnerin legt jedoch nicht dar, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer bewohnten Heim um eines handelt, welches überdurchschnittlichen Luxus anbietet. Im Gegenteil zeigt sich, dass die von ihm zum bezahlenden Pflegekosten annähernd dem Mittelwert über den ganzen Kanton entsprechen und innerhalb der Planungsregion Luzern am unteren Ende liegen (Curaviva Benchmark Z-CH 2018 vom 11.7.2019, abrufbar unter: http://www.noldihess.ch/wp-content/uploads/2019/07/ 2018_Benchmark-Z-CH_01.pdf, besucht am 12.12.2019). 10.2. Die Beschwerdegegnerin hält vor allem dafür, dass sie mittels der Taxbegrenzung angeblich die Heimkosten steuern könne. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass das ELG nicht als Grundlage für eine Begrenzung der in (privaten) Pflegeheimen anwendbaren Tarife dienen könne (vgl. BGE 135 V 309 E. 7.4 f. und E. 10, e contrario = Pra 2010 Nr. 34). Die Begrenzung der anrechenbaren Tagestaxe im Rahmen der Ergänzungsleistungen kann nicht, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, als Instrument einer Taxbegrenzung dienen, da insbesondere im Pflegebereich Transparenz und Kostenwahrheit (Vollkostenrechnung) angestrebt wird und das ELG der Existenzsicherung dient. Es liegt am kantonalen Gesetzgeber, über die Bewilligungsvoraussetzungen für Pflegebetten objektive und praktikable Steuerungselemente in Bezug auf die Kosten zu entwickeln (vgl. auch die Weisung zur Rechnungslegung in Pflegeheimen der Dienststelle Soziales und Gesellschaft, abrufbar unter: https://disg.lu.ch/media/DISG/Dokumente/Themen/Soziale_Ein richtungen/sE_2017_Rechnungslegung_Weisung.pdf?la=de-CH, besucht am 12.12.2019). In diesem Sinn ist darauf hinzuweisen, dass es – entgegen den Feststellungen im Evaluationsbericht 2016 (a.a.O., S. 17) – der kantonale Gesetzgeber in der Hand hat, die allenfalls notwendigen gesetzlichen Grundlagen für eine Bewilligungserteilung mit einem taxsteuernden Element zu schaffen. 10.3. Gestützt auf die oben (E. 9.5; vgl. auch Taxerhebung 2018 der Curaviva LU, Version 1.3 vom 31.1.2018) angeführte Tabelle zeigt sich, dass im Kanton Luzern im Jahr 2018 lediglich 1'303 von 4'910 (resp. 4'810 bei korrigiertem Total) Pflegebetten zur Verfügung standen, deren Tagestaxe kleiner oder gleich Fr. 140.-- war. Demgegenüber waren bei 3'607 (resp. 3'507 bei korrigiertem Total) Betten die Tagestaxen höher als Fr. 140.--. Bei einer Gesamtzahl von 4'910 (resp. 4'810 bei korrigiertem Total) Pflegebetten im Kanton Luzern bedeutet das, dass die vom Regierungsrat festgelegte Maximaltaxe im Jahr 2018 lediglich bei 26,5 % (resp. 27,1 % bei korrigiertem Total) der gemäss Pflegeheimliste verfügbaren Pflegebetten die tatsächlichen Kosten zu decken vermochte (rein rechnerisch kann demnach davon ausgegangen werden, dass die in E. 9.5 erwähnte Einschränkung der fehlenden 100 Betten keinen für diesen Fall massgeblichen Einfluss hat). Damit erscheint aber auch der Verweis der Beschwerdegegnerin darauf, dass bei Einführung der Regelung \"bereits\" die Deckungsquote bei über 93 % gelegen habe (vgl. Botschaft B 155, a.a.O., S. 35), unbehelflich. Die Beschwerdegegnerin hat keinerlei Zahlen darüber angeführt, wie sich die Verhältnisse im hier massgeblichen Jahr 2018 präsentiert haben. 10.4. Das Betagtenzentrum B, in dem der Beschwerdeführer wohnt, gehört zur Planungsregion Luzern (vgl. Taxerhebung 2018 der Curaviva LU, Version 1.3 vom 31.1.2018). In dieser Planungsregion, die gemäss der Taxerhebung 2018 S. 2 insgesamt 2'657 (resp. 2'557, vgl. E. 9.5) anerkannter Pflegebetten umfasste, lag nur gerade bei 59 Betten die Tagespauschale unter Fr. 140.--."}