{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-163_2020-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10780", "Checksum": "f31185c3301f4bfa9f3257857e680278"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 163", "2020 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.01.2020 5V 18 163 (2020 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die seitens des Regierungsrats bewusst vorgenommene tiefe Ansetzung der bei den Ergänzungsleistungen als anerkannte Ausgaben anrechenbaren Tagestaxe für den Aufenthalt in einem Pflegeheim führt in der Planungsregion Luzern über kurz oder lang in die Sozialhilfeabhängigkeit. 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Daher ist die kantonale Norm im Fall eines im Pflegeheim lebenden AHV-Rentners nicht anzuwenden (konkrete Normenkontrolle). | Art. 10 Abs. 2 ELG; § 3 Abs. 1 LU-ELG; § 1 Abs. 1 lit. a LU-ELV | Ergänzungsleistungen\n\n Pflegeheim durch die öffentliche Hand (Kanton oder Gemeinden) bundesrechtlicher Natur ist. Aufgrund der Einführung der NFA und als Folge der Totalrevision des ELG erfolgte auch eine Überarbeitung des LU-ELG und der LU-ELV (vgl. Botschaft B 183, a.a.O., Ziff. 4 S. 48 ff.). Mit der damals festgelegten Taxpolitik sollte erreicht werden, dass die Pflegeheimkosten fast umfassend über die Ergänzungsleistungen finanziert und damit die Objektfinanzierung der Heime (Heimdefizite) und die Finanzierung über die wirtschaftliche Sozialhilfe (WSH) merklich reduziert werden könnten (vgl. Botschaft B 183 a.a.O., Ziff. 4d S. 50 Mitte), was nicht vollumfänglich erreicht wurde (Rechenschaftsbericht des Regierungsrates an den Kantonsrat über die Evaluation der Kosten der Pflegefinanzierung und der Spitalfinanzierung B 25 vom 5.1.2016 [Evaluationsbericht 2016], Ziff. 3.3.1 S. 8). Die LU-ELG und die LU-ELV wurden anlässlich der Neuordnung der Pflegefinanzierung (im Jahr 2010, Geltung ab 1.1.2011) erneut überarbeitet (vgl. Botschaft B 155, a.a.O., D. V. S. 34 f.). 9.2. In Anhang 4 des Luzerner Handbuchs zur Sozialhilfe wird schliesslich unter dem Titel \"Taxausgleich in Form von wirtschaftlicher Sozialhilfe für Bewohner in Luzerner Alters- und Pflegeheimen\" festgehalten, dass die im Kanton Luzern für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuständigen Gemeinden einen Taxausgleich in Form von wirtschaftlicher Sozialhilfe für Bewohnerinnen und Bewohner in Luzerner Alters- und Pflegeheimen gewähren können. Eine versicherte Person im AHV-Alter gilt gemäss dem genannten Anhang als vermögenslos, wenn ihr Vermögen eine Freigrenze von Fr. 8'000.-- (Fr. 12'000.-- bei Ehepaaren) unterschreitet (vgl. auch E. 2.1 des Handbuchs zur Sozialhilfe). Sobald dies der Fall ist, kann die Sozialvorsteherin oder der Sozialvorsteher, bzw. der Gemeinderat, einen Taxausgleich in Form von wirtschaftlicher Sozialhilfe zusprechen, wenn AHV-Rente, Pensionsgelder, Ergänzungsleistungen und eventuelle andere Einkünfte aus Sozialversicherungen (z.B. Hilflosenentschädigung) für die Begleichung der Heimkosten nicht ausreichen. Weiter wird festgehalten, dass der Taxausgleich lediglich subsidiär zur Anwendung kommt. Einem Taxausgleich geht in jedem Fall eine Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen voraus. Schliesslich ist der geleistete Taxausgleich zurückzuerstatten, wenn sich die finanzielle Situation eines Bezügers oder einer Bezügerin verändert (z.B. Erbschaft, Schenkungen, weitere Leistungen von Versicherern etc.). 9.3. Die aktuelle Pflegeheimplanung (vgl. § 2b BPG) des Kantons Luzern basiert auf den beiden Regierungsratsbeschlüssen Nr. 781 vom 6. Juli 2010 und Nr. 677 vom 28. Juni 2016 (vgl. Bericht zur Pflegeheimplanung Kanton Luzern 2010 vom 15.6.2010 [Planungsbericht 2010], Pflegeheimplanung Kanton Luzern 2016 [Ergänzung der Pflegeheimplanung Kanton Luzern 2010] vom 21.6.2016 [Planungsbericht 2016] und Bericht Versorgungsplanung Langzeitpflege Kanton Luzern 2018-2025 vom 4.10.2017 [Planungsbericht 2018], S. 2). Sie wurde im Auftrag des Departementsvorstehers durch die Dienststelle Soziales und Gesellschaft (DISG) durchgeführt. Die Pflegeheimliste ist nach Regionen gegliedert und umfasst die fünf Regionen Luzern, Seetal, Sursee, Willisau, Entlebuch (vgl. Planungsbericht 2010, S. 11 und Anhang 2, Planungsbericht 2016, S. 3 sowie Taxerhebung 2018 der Curaviva LU, Version 1.3 vom 31.1.2018; § 2b Abs. 3 BPG). Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-189/2012 vom 3. März 2014 geht der Planung des stationären Bereichs eine Bedarfsanalyse voraus. Entgegen der Pflegeheimplanung 2010, welche die Platzzahl für das Jahr 2020 anhand der Abdeckungsrate (Schweizer Durchschnitt 2008 als Zielwert) normativ festlegte, geht der Planung des stationären Bereichs 2018 - 2025 neu eine Analyse des Gesundheitsobservatoriums (Obsan) zum aktuellen und künftigen Bedarf der Wohnbevölkerung voraus (Planungsbericht 2018, S. 2). 9.4. Im Kanton Luzern ist der Regierungsrat für die Erarbeitung einer bedarfsgerechten Pflegeheimversorgung nach Art. 39 Abs. 1d und 3 KVG und die Erstellung einer Pflegeheimliste nach Art. 39 Abs. 1e und 3 KVG zuständig (§ 3 Abs. 2 lit. a und b des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EG KVG LU; SRL Nr. 865] i.V.m. § 2b und c BPG). Bei der Entscheidfindung werden insbesondere die - Abdeckung innerhalb der Planungsregion (Grundversorgung) bzw. innerhalb des Kantons (Spezialversorgung) - Ausbaufähigkeit bestehender Angebote - Betriebswirtschaftlich geeignete Grösse - Wahrung des Ausbildungsauftrags durch die gesuchstellende Institution - Stellungnahme der Planungsregion (Grundversorgung) bzw. des Verbands der Luzerner Gemeinden (VLG; Spezialangebot) berücksichtigt (vgl. Planungsbericht 2010, S. 25). Die Bewilligungsvoraussetzungen sind in § 1a der Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV; SRL Nr. 867a) geregelt. 9.5. Gestützt auf die Taxerhebung 2018 der Curaviva LU, Version 1.3 vom 31.1.2018, stand in den fünf Planungsregionen schliesslich zusammenfassend die folgende Anzahl Pflegeheimbetten zur Verfügung:"}