{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-163_2020-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10780", "Checksum": "f31185c3301f4bfa9f3257857e680278"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 163", "2020 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.01.2020 5V 18 163 (2020 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die seitens des Regierungsrats bewusst vorgenommene tiefe Ansetzung der bei den Ergänzungsleistungen als anerkannte Ausgaben anrechenbaren Tagestaxe für den Aufenthalt in einem Pflegeheim führt in der Planungsregion Luzern über kurz oder lang in die Sozialhilfeabhängigkeit. 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Daher ist die kantonale Norm im Fall eines im Pflegeheim lebenden AHV-Rentners nicht anzuwenden (konkrete Normenkontrolle). | Art. 10 Abs. 2 ELG; § 3 Abs. 1 LU-ELG; § 1 Abs. 1 lit. a LU-ELV | Ergänzungsleistungen\n\n liefert, verweist er also auf die Anerkennung der genannten Einrichtung durch die Kantone (vgl. Dummermuth, a.a.O., S. 128). In Ziff. 3151.03 knüpft die Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1.4.2011) den Begriff der Anerkennung an die Aufnahme einer Einrichtung in die gemäss Art. 39 KVG erstellten kantonalen Spitallisten. Die Parlamentarierinnen Humbel Näf und Forster-Vannini sprachen sich ebenfalls zu Gunsten einer Verbindung zwischen den Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG und Art. 39 Abs. 1 lit. e mit Abs. 3 KVG aus mit der Begründung, dass die in die Spitalliste eines Kantons aufgenommenen Pflegeheime ihm bezüglich der Kosten und der Qualität der Leistungen Rechenschaft ablegen müssten und dass die Kantone direkt Einfluss auf die Höhe ihrer Kosten nehmen könnten (AmtlBull NR 2007, S. 1118; AmtlBull SR 2007, S. 768). Der Verweis auf die KVG-Anerkennung, den Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG vornimmt, rührt folglich vom Willen des Gesetzgebers her, den Kantonen die Beherrschung und Beeinflussung der Pensionskosten in den Pflegeheimen zu ermöglichen, deren Deckung ihnen über dem für eine zu Hause wohnende Person festgesetzten Mindestbetrag letztlich voll obliegt (vgl. BGE 138 II 191 E. 5.5.4 = Pra 2012 Nr. 118). 8.10. Soweit der Kanton einen Maximalbetrag für die Tagespauschale bei den anerkannten Ausgaben festlegen kann, ergibt sich die Gefahr, dass diese – wie hier gerügt – nicht zur Deckung der tatsächlichen Kosten des Heimaufenthalts reichen. Daher bestimmte der Bundesgesetzgeber auch, dass die Kantone, indem sie eine anrechenbare Höchsttaxe für den Aufenthalt festsetzen, dafür sorgen, dass der Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel zu keiner Sozialhilfeabhängigkeit führt (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, am Ende, in seiner geänderten Fassung vom 1.1.2011 [AS 2009 3517 und 6847]; vgl. insbesondere die Voten der Parlamentarier Hassler [AmtlBull NR 2007, S. 1115] und Forster-Vannini [AmtlBull SR 2007, S. 768]; siehe auch Landolt, a.a.O., S. 198; Tuor, a.a.O., S. 21; vgl. auch Botschaft NFA II, a.a.O., S. 6225 ff.). Das ELG schreibt jedoch nicht vor, auf welche Weise die Kantone das Entstehen einer derartigen Abhängigkeitslage verhindern müssen (BGE 138 II 191 E. 5.5.4 = Pra 2012 Nr. 118). In dieser Hinsicht verfügen die Kantone folglich über einen gewissen Ermessensspielraum. Dieser ist jedoch im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. E. 8.4), welches das ELG sichern muss, zu bestimmen (vgl. BGE 138 II 191 E. 5.5 = Pra 2012 Nr. 118). 8.11. In diesem Sinn hielt das Bundesgericht in BGE 138 II 191 E. 5.5.4 (= Pra 2012 Nr. 118) fest, indem das ELG auf die in Art. 39 KVG angeführten Begriffe der Anerkennung und der Planung verweise, schreibe es die Beachtung bestimmter Grundsätze vor für das, was sich auf das Ausmass und die Entrichtung der Ergänzungsleistungen zu Gunsten von Personen, die in einem Pflegeheim wohnen, beziehe. Erstens müsse der Kanton dafür sorgen, dass jede Person, die zu seinem Zuständigkeitsbereich gehöre und welche die gesetzlichen Voraussetzungen, um in einem Heim zu wohnen, erfülle, tatsächlich über einen Platz in einem Pflegeheim verfügen könne. Zweitens würden zwar die Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG und Art. 39 KVG anerkennen, dass der Kanton im Rahmen der Liste der Einrichtungen mit Bewilligung zur Tätigkeit auf Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Unterkategorien von Pflegeheimen erstellen sowie zu rechtfertigende Behandlungsunterschiede unter den Letzteren vorsehen könne, doch dürfe diese Freiheit in der Regel den Versicherten nicht jede Wahlmöglichkeit unter den auf der kantonalen Liste figurierenden Pflegeheimen nehmen. Dies bedeute, dass der vom Kanton festgesetzte Betrag der Ergänzungsleistungen im Durchschnitt genügend hoch sein müsse, um die angemessenen Aufenthaltskosten in den meisten auf der Spitalliste stehenden Einrichtungen zu decken. Drittens müsse der mittellose Bewohner eines Pflegeheims, dessen Aufenthalts- und Betreuungstarife den vom Kanton begrenzten Betrag der Ergänzungsleistungen übersteigen würden, trotzdem dort wohnen können, sofern das betreffende Pflegeheim einwillige, ihn zum Tarif, der vom Kanton festgesetzt wurde, aufzunehmen. Sofern die vom Kanton aufgestellte Ordnung die Patientinnen und Patienten nicht zwinge, Sozialhilfe zu beantragen, und die erwähnten Kautelen befolgt würden, stehe das ELG folglich nicht grundsätzlich dem entgegen, dass ein Kanton die Übernahme der tatsächlichen Aufenthaltskosten, die höher seien als die ELG-Mindestleistungen, auf eine Pflegeheim-Kategorie beschränke, die auf der Spitalliste figuriere und zusätzlich besonderer staatlicher (finanzieller) Kontrolle und Anerkennung unterliege. 9. 9.1. Die Krankenpflege im Pflegeheim ist im Kanton Luzern Gemeindesache, was sich mit der Einführung der NFA nicht verändert hat (vgl. Botschaft B 155, a.a.O., Übersicht S. 2; § 2a Abs. 1 des Betreuungs- und Pflegegesetzes [BPG; SRL Nr. 867]). Die Gemeinden können diese Aufgaben privaten oder öffentlich-rechtlichen Leistungserbringern übertragen (§ 2a Abs. 2 BPG). Diese innerkantonale Zuständigkeit ändert allerdings nichts daran, dass der grundsätzliche Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Kosten im Sinn des ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. E. 8.4) durch den Aufenthalt in einem"}