{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-163_2020-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10780", "Checksum": "f31185c3301f4bfa9f3257857e680278"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 163", "2020 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.01.2020 5V 18 163 (2020 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die seitens des Regierungsrats bewusst vorgenommene tiefe Ansetzung der bei den Ergänzungsleistungen als anerkannte Ausgaben anrechenbaren Tagestaxe für den Aufenthalt in einem Pflegeheim führt in der Planungsregion Luzern über kurz oder lang in die Sozialhilfeabhängigkeit. 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Daher ist die kantonale Norm im Fall eines im Pflegeheim lebenden AHV-Rentners nicht anzuwenden (konkrete Normenkontrolle). | Art. 10 Abs. 2 ELG; § 3 Abs. 1 LU-ELG; § 1 Abs. 1 lit. a LU-ELV | Ergänzungsleistungen\n\n Beträge, der jährliche Mietzins bis zum in Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG vorgesehenen Höchstbetrag und die im Sinn von Art. 10 Abs. 3 ELG anerkannten Ausgaben ihre gemäss ELG massgebenden Einkünfte überschreiten. Dieses Existenzminimum, dessen Regelung in die Zuständigkeit des Bundes fällt (Tuor, a.a.O., S. 12), wird zu 5/8 (= 62,5 %) vom Bund und zu 3/8 (= 37,5 %) von den Kantonen gedeckt (Art. 13 Abs. 1 ELG). 8.5.3. Bei in Heimen lebenden Personen beschränkt der Bund hingegen seine Kostenübernahme auf 5/8 der jährlichen Ergänzungsleistungen, wie sie entsprechend dem berücksichtigten Existenzminimum für zu Hause lebende Personen berechnet werden. Da die mit dem Heimaufenthalt in direktem Zusammenhang stehenden Ausgaben gemäss Art. 13 Abs. 2 ELG seitens des Bundes nicht berücksichtigt werden, muss der Restbetrag von den Kantonen getragen werden (vgl. BBl 2005 6029 ff., S. 6225; Dummermuth, Ergänzungsleistungen zu AHV/IV: Entwicklungen und Tendenzen, SZS 2011 S. 114 ff., 128). Während unter dem alten System der als jährliche Ergänzungsleistungen zu entrichtende Betrag beschränkt war, wurde diese Begrenzung durch das revidierte ELG aufgehoben, sodass die Gesamtheit des Ausgabenüberschusses seither von den Kantonen getragen wird (Müller, NFA: Welche Änderungen ergeben sich bei den Ergänzungsleistungen? Soziale Sicherheit CHSS 5/2007 S. 258 ff., 260; Portmann, Ergänzungsleistungen: Auswirkungen der Totalrevision von 2008, Soziale Sicherheit CHSS 4/2009 S. 239 ff., 239). Die Kantone müssen folglich den Restbetrag der Auslagen in direktem Zusammenhang mit dem Aufenthalt in den Pflegeheimen decken, der das Existenzminimum der zu Hause lebenden Personen übersteigt (BGE 138 II 191 E. 5.4.1 am Ende = Pra 2012 Nr. 118). 8.6. Aus dieser neuen Verteilung der Finanzierung der Ergänzungsleistungen geht hervor, dass jede versicherte Person, welche in einem Pflegeheim wohnt, als Ergänzungsleistungen den Gegenwert des für eine zu Hause wohnende Person berechneten Existenzminimums beziehen kann, wenn sie nicht über hinreichende Mittel verfügt und die anderen Voraussetzungen erfüllt (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 188). Diese Kosten gehen zu 3/8 zu Lasten der Kantone und zu 5/8 zu Lasten des Bundes. Überdies müssen die Kantone die Pensionskosten in den Pflegeheimen, die das Existenzminimum überschreiten, das für eine zu Hause wohnende Person berechnet wird, tragen (vgl. BGE 138 II 191 E. 5.4.1 am Ende = Pra 2012 Nr. 118). Der Bundesgesetzgeber legte jedoch auch fest, dass die Kantone immerhin Grenzen festsetzen können, indem es ihnen erlaubt ist, für die zu berücksichtigenden Kosten beim Aufenthalt in einem Heim eine Höchstgrenze zu setzen (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). 8.7. Diese den Kantonen gegebene Möglichkeit, die Kostenübernahme für den Aufenthalt in den Pflegeheimen zu begrenzen, indem sie einen Höchstbetrag der anerkannten Auslagen für den Aufenthalt festsetzen, ergibt sich daraus, dass die Kantone sowohl für die materielle und rechtliche Organisation als auch für die Finanzierung der Aufenthaltskosten in den Pflegeheimen, welche die minimale Kostenübernahme überschreiten, zuständig sind (Tuor, a.a.O., S. 12). Während die Ergänzungsleistungen für die zu Hause wohnenden Personen einheitlich berechnet werden, können die Kantone so \"die Höhe der Ergänzungsleistungen für Heimbewohnerinnen und Bewohner beeinflussen, indem sie (…) die zu berücksichtigenden Heimtaxen und den Betrag für persönliche Auslagen festlegen können\", welche massgebliche Elemente für die Berechnung der Ergänzungsleistungen darstellten (BBl 2005 6029 ff., S. 6228; vgl. auch BBl 2002 2291 ff., S. 2436 ff.; vgl. BGE 138 II 191 E. 5.4.2 = Pra 2012 Nr. 118). 8.8. Die genannte Begrenzung dient insbesondere auch dazu, dass die Kantone \"für den anerkannten Bedarf Leistungen entrichten\" können, ohne \"überhöhte Kosten nicht anerkannter Einrichtungen berücksichtigen\" zu müssen (Votum der Parlamentarierin Meyer [AmtlBull NR 2007, S. 1116]). Bezüglich der Finanzierung des Aufenthalts in einem Pflegeheim verfolgt das ELG somit nicht den Zweck, den Heimbewohnenden den Aufenthalt in einem Pflegeheim von hohem oder sogar luxuriösem Standard zu sichern (Votum der Parlamentarierin Humbel Näf [AmtlBull NR 2007, S. 1118]; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 192). 8.9. Die Bundesversammlung führte weiter den Begriff des \"anerkannten\" Pflegeheims in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG ein, während sie den Kantonen erlaubte, die Subventionierung von Aufenthaltskosten zu unverhältnismässigen Tarifen zu verweigern. Die Pflicht der Kantone, dafür zu sorgen, dass der Aufenthalt in einem Pflegeheim nicht zu Sozialhilfeabhängigkeit führt, gilt somit nur bei einem \"anerkannten\" Heim. Dies bedeutet, dass sowohl die Tarife der Einrichtung als auch ihre Qualität geprüft werden und dass die Pflegeheime gehalten sind, diesbezüglich Rechenschaft abzulegen (Voten der Parlamentarierinnen Meyer, Maury Pasquier und Humbel Näf [AmtlBull NR 2007, S. 1116 ff.]). Gemäss Art. 25a Abs. 1 der Verordnung des Bundes vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) gilt als anerkanntes Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Indem der Gesetzgeber eine Definition des Ausdruckes \"Heim\" gemäss dem ELG"}