{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-163_2020-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10780", "Checksum": "f31185c3301f4bfa9f3257857e680278"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 163", "2020 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.01.2020 5V 18 163 (2020 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die seitens des Regierungsrats bewusst vorgenommene tiefe Ansetzung der bei den Ergänzungsleistungen als anerkannte Ausgaben anrechenbaren Tagestaxe für den Aufenthalt in einem Pflegeheim führt in der Planungsregion Luzern über kurz oder lang in die Sozialhilfeabhängigkeit. 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Daher ist die kantonale Norm im Fall eines im Pflegeheim lebenden AHV-Rentners nicht anzuwenden (konkrete Normenkontrolle). | Art. 10 Abs. 2 ELG; § 3 Abs. 1 LU-ELG; § 1 Abs. 1 lit. a LU-ELV | Ergänzungsleistungen\n\n Taxausgleichs liege mit Fr. 8'000.-- über demjenigen der Sozialhilfe. 7.6. Weiter könne auch der Aussage, mit der Beschränkung der anrechenbaren Aufenthaltstaxe auf Fr. 140.-- pro Tag werde die Vermögensfreigrenze von Fr. 37'500.-- unterlaufen, nicht gefolgt werden. Eine Person, die Ergänzungsleistungen beziehe, habe keinen Anspruch darauf, dass ihr Vermögen unangetastet bleibe, auch wenn es unter dem genannten Freibetrag liege. Das System der Ergänzungsleistungen kenne gesetzlich ausschliesslich anerkannte Ausgaben, welche zum grössten Teil mittels der Festsetzung von Höchstbeiträgen begrenzt würden. Darüberhinausgehende Kosten habe die versicherte Person in jedem Fall selbst zu bezahlen. 8. 8.1. Gemäss Art 112 Abs. 2 lit. b BV haben die AHV/IV-Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken. Allerdings erreichten die Renten dieser Sozialversicherungszweige das gesteckte Ziel seit jeher nicht, weshalb auf Bundesebene im Jahr 1966 die Ergänzungsleistungen (vorerst gestützt auf Übergangsbestimmungen) eingeführt wurden. Mit dem im Zug der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) per 1. Januar 2008 (AS 2007 5765 ff., 5768) neu eingefügten Art. 112a BV wurden die Ergänzungsleistungen aus dem Übergangsrecht ins ordentliche Verfassungsrecht überführt (Botschaft NFA II vom 7.9.2005, BBl 2005 6029 ff., Ziff. 2.9.8.1.2 S. 6222). Ergänzungsleistungen stützen sich damit nicht mehr nur provisorisch oder übergangsweise, sondern direkt auf eine Verfassungsbestimmung, wodurch zum Ausdruck kommt, dass sie einen auf Dauer angelegten Sozialversicherungszweig darstellen (Kieser, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 112a BV N 1 f.). 8.2. Art. 112a BV legt fest, dass Ergänzungsleistungen von Bund und Kantonen ausgerichtet werden. Trotz der mit der NFA angestrebten Teilentflechtung (Botschaft NFA II, a.a.O., Ziff. 2.9.8.1.2 S. 6222) greifen hier wie in keinem anderen Sozialversicherungszweig die Leistungen von Bund und Kantonen ineinander (Kieser, a.a.O., Art. 112a BV N 11). Die Ergänzungsleistungen zusammen mit den AHV- oder IV-Leistungen sollen den Existenzbedarf nicht nur prinzipiell, sondern tatsächlich und zwar in grundsätzlich jedem einzelnen Fall decken. Die Gewährung von Ergänzungsleistungen schliesst deshalb in sich, dass nicht daneben zusätzlich Sozialhilfe beansprucht werden muss (Kieser, a.a.O., Art. 112a BV N 14 mit Verweis auf BGE 127 V 368 E. 5a und auf die einschränkendere Betrachtungsweise in BGE 138 V 481 = Pra 2013 Nr. 31 E. 5.7, wobei es in diesem Entscheid um die Unterbringung in einem ausserkantonalen Heim ging). 8.3. Die Verfassung selber regelt nicht, wie die Ergänzungsleistungen auszugestalten sind, das erfolgte durch die Gesetzgebung im ELG, welches bis 31. Dezember 2007 als reines Subventionsgesetz ausgestaltet war. Im Zusammenhang mit der NFA wurde das Gesetz neu als Leistungsgesetz ausgestaltet, wodurch der individuelle Leistungsanspruch der versicherten Person ins Zentrum gerückt wurde (Kieser, a.a.O., Art. 112a BV N 16; vgl. Botschaft NFA I vom 14.11.2001, BBl 2002 2291 ff., Ziff. 6.1.5.3.4 S. 2438 sowie Botschaft NFA II, a.a.O., Ziff. 2.9.8 S. 6221 ff.; vgl. auch Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung und die Finanzierung der Aufgaben im Kanton Luzern, [Mantelerlass zur Finanzreform 08] B 183 vom 13.3.2007, S. 48 Ziff. 4 lit. b). 8.4. Die Ergänzungsleistungen unterstützen das System der Alters- und Invalidenversicherung und bezwecken die Sicherung des sozialversicherungsrechtlichen Existenzminimums (Art. 2 Abs. 1 ELG). Das Existenzminimum des Sozialversicherungsrechts ist höher als das Sozialhilfeminimum, das Art. 12 BV konkretisiert (Kieser, a.a.O., Art. 112a BV N 15; Landolt, Die EL als Pflegeversicherung, SZS 2011 S. 184 ff., 190; BGE 136 I 254 E. 4.2 = Pra 2011 Nr. 13; BGer-Urteil 8C_927/2008 vom 11.2.2009 E. 4.2 = Pra 2009 Nr. 84), und es ist auch höher als das betreibungsrechtliche Existenzminimum (BGE 137 II 328 E. 5.2 = Pra 2011 Nr. 102). Die Ergänzungsleistungen gehören zur Sozialversicherung und nicht zur Sozialhilfe (Kieser, a.a.O., Art. 112a BV N 3). Sie beruhen gleichzeitig auf dem ELG und auf den von den Kantonen erlassenen Gesetzen, die bestimmte, besondere Bestandteile dieser festlegen, die Ausführungsorgane bezeichnen und über den bundesrechtlichen Rahmen hinausgehen können (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG; BGE 138 II 191 E. 5.3 = Pra 2012 Nr. 118 mit weiteren Hinweisen). 8.5. 8.5.1. Am 6. Oktober 2006 nahmen die Eidgenössischen Räte eine neue Fassung des ELG an, die sich in die NFA einfügte (vgl. AS 2007 5779; BBl 2002 2291 ff., S. 2436 f.; BBl 2005 6029 ff., S. 6221 ff.). Ziel dieser Gesetzesrevision war es, dort existenzsichernde Leistungen auszurichten, wo der verfassungsmässige Auftrag von Art. 112 BV (Existenzsicherung durch AHV/IV) noch nicht gewährleistet war, so namentlich bei hohen Heim- und Krankheitskosten (vgl. Tuor, Vermeidung von Altersarmut mit Ergänzungsleistungen, SZS 2012 S. 3 ff., 7 f. mit Verweis auf die Botschaft). Das Gesetz trat, wie erwähnt, am 1. Januar 2008 in Kraft. 8.5.2. Die zu Hause lebenden Anspruchsberechtigten erhalten Ergänzungsleistungen, wenn die zur Deckung ihres Lebensbedarfs im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG bestimmten"}