{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-163_2020-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10780", "Checksum": "f31185c3301f4bfa9f3257857e680278"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 163", "2020 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.01.2020 5V 18 163 (2020 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die seitens des Regierungsrats bewusst vorgenommene tiefe Ansetzung der bei den Ergänzungsleistungen als anerkannte Ausgaben anrechenbaren Tagestaxe für den Aufenthalt in einem Pflegeheim führt in der Planungsregion Luzern über kurz oder lang in die Sozialhilfeabhängigkeit. 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Daher ist die kantonale Norm im Fall eines im Pflegeheim lebenden AHV-Rentners nicht anzuwenden (konkrete Normenkontrolle). | Art. 10 Abs. 2 ELG; § 3 Abs. 1 LU-ELG; § 1 Abs. 1 lit. a LU-ELV | Ergänzungsleistungen\n\n 37'500.-- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausgehöhlt. Zudem dürften nach Bundesrecht maximal 20 % des die Vermögensfreigrenze übersteigenden Betrags jährlich als Einkommen (Vermögensverzehr) angerechnet werden (Art. 11 Abs. 2 ELG), wovon der Kanton Luzern Gebrauch gemacht hat (§ 5 LU-ELG). Mit der Beschränkung der anrechenbaren Aufenthaltstaxe auf Fr. 140.-- pro Tag unterlaufe der Kanton Luzern die bundesrechtlich festgelegte Vermögensfreigrenze von Fr. 37'500.-- wie auch den bundesrechtlich festgelegten maximalen Vermögensverzehr. 7. 7.1. Die Beschwerdegegnerin führte unter Verweis auf die Stellungnahme des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern vom 14. Juni 2018 dagegen aus, der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass sie die massgeblichen Rechtsnormen korrekt angewandt habe. Der Kanton Luzern habe die Ausgleichskasse damit beauftragt, die kantonalen Bestimmungen im Bereich der Ergänzungsleistungen durchzuführen (§ 7 Abs. 1 LU-ELG). Damit handle sie als Durchführungsstelle und Vollzugsbehörde und habe die Aufgabe, die vom Kanton vorgegebene Regelung einzuhalten und korrekt umzusetzen. Sie sei deshalb verpflichtet, die streitige Verordnungsbestimmung anzuwenden. Eine eigenständige Prüfung der Rechtmässigkeit oder deren Anwendung bleibe ihr verwehrt, zumal kein Fall offensichtlicher Rechtswidrigkeit gegeben sei. Zudem stimme § 1 Abs. 1 LU-ELG mit dem höherrangigen Bundesrecht überein, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. 7.2. Ferner liege keine Verletzung von Art. 112 Abs. 2 lit. b BV oder von Art. 49 Abs. 1 BV vor. Art. 112 Abs. 2 lit. b BV richte sich an den Bund und betreffe die Ausgestaltung seiner Gesetzgebung. Der Adressatenkreis dieser Bestimmung könne nicht auf die Kantone ausgedehnt werden. Selbst wenn sich eine Person, die Ergänzungsleistungen beziehe, auf diesen Verfassungsartikel berufen könne, sei zu berücksichtigen, dass Art. 112 Abs. 2 lit. b BV lediglich die Vorgabe einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs mache. Was darunter zu verstehen sei, werde weder in der Bundesverfassung noch in der Bundesgesetzgebung genau definiert, sondern es bestehe ein Ermessensspielraum. Aus diesen Gründen sei eine Berufung auf Art. 112 Abs. 2 lit. b BV unbehelflich. 7.3. Auch liege kein Verstoss gegen das ELG im Sinn von Art. 49 BV vor. Aufgrund der Neuordnung der Pflegefinanzierung auf Bundesebene hätten die Regelungen in § 1 Abs. 1 LU-ELV über die Begrenzung der Tagestaxen angepasst werden müssen. Diese hätten nur noch die Kosten für die Pension und Betreuung, aber nicht mehr die Pflegekosten umfassen dürfen. Grundlage dafür sei ein Benchmarking der Taxen für Pensions- und Betreuungskosten, die von Pflegeheimen im Jahr 2010 in Rechnung gestellt worden seien, gewesen. Ursprünglich sei daraus ein Wert von Fr. 133.-- pro Tag errechnet worden, was 260 % des im ELG festgelegten anrechenbaren Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende entsprochen habe. Damit seien (damals) die Pflegeheimtaxen von 93 % der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen gedeckt gewesen. Aufgrund dieser Werte seien damals lediglich 25 von 61 Pflegeheimen über der genannten Grenze gewesen. Im Rahmen der Beratungen der Botschaft B 155 (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Kantonsrat zum Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung [Pflegefinanzierungsgesetz] B 155 vom 30.3.2010, S. 35) sei dann eine Taxbegrenzung auf Fr. 140.-- beziehungsweise 265 % des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende als realistisch erachtet und in der Folge auch beschlossen worden. Damit habe bereits damals im Kanton Luzern die Deckungsquote bei über 93 % gelegen. 7.4. Zudem übernehme der Kanton Luzern auch den Pflegekostenanteil von Fr. 21.60 pro Tag bzw. Fr. 7'884.-- pro Jahr (§ 1 Abs. 1 LU-ELV, zweiter Satz), obwohl der Kanton nicht dazu verpflichtet sei. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG hätten die Kantone die Kosten der Pflege zu Hause sowie in Tagesstrukturen, nicht aber solche Kosten in Heimen zu ersetzen. Folglich würden die Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezüger zusätzlich entlastet. Allein die Höhe der anrechenbaren Tagestaxe sage noch nichts über die Einhaltung der Vorgabe von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG aus. Schliesslich müsse immer auch geprüft werden, ob wirklich nur die Kosten der Pension und Betreuung, nicht aber diejenigen der Pflege oder anderer Anteile enthalten seien. Im Zusammenhang mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass es sich beim Betagtenzentrum B um ein gemeindeeigenes Pflegeheim handle, welches – wie die übrigen Heime in Z – im Vergleich eher teuer sei. Dem Beschwerdeführer hätte es offen gestanden, ein Zimmer in einem der 23 Pflegeheime mit Tagestaxe von Fr. 140.-- pro Tag oder tiefer zu beziehen. Er habe keinen Anspruch darauf, in einem Heim seiner Wohnsitzgemeinde zu wohnen, auch nicht, wenn die dortige Tagestaxe über dem Maximum gemäss § 1 Abs. 1 LU-ELV liege. 7.5. Überdies bestehe gemäss der Taxordnung 2018 des Betagtenzentrums die Möglichkeit, ein Doppelzimmer zu belegen, was eine Reduktion von Fr. 10.-- pro Tag zur Folge hätte. Schliesslich sei es unzutreffend, dass Ergänzungsleistungen beziehende Heimbewohnerinnen und Heimbewohner trotz Taxausgleich zwangsweise in die Sozialhilfe abrutschen würden. Der Vermögensfreibetrag im Rahmen des"}