{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-163_2020-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10780", "Checksum": "f31185c3301f4bfa9f3257857e680278"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 163", "2020 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.01.2020 5V 18 163 (2020 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die seitens des Regierungsrats bewusst vorgenommene tiefe Ansetzung der bei den Ergänzungsleistungen als anerkannte Ausgaben anrechenbaren Tagestaxe für den Aufenthalt in einem Pflegeheim führt in der Planungsregion Luzern über kurz oder lang in die Sozialhilfeabhängigkeit. 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Daher ist die kantonale Norm im Fall eines im Pflegeheim lebenden AHV-Rentners nicht anzuwenden (konkrete Normenkontrolle). | Art. 10 Abs. 2 ELG; § 3 Abs. 1 LU-ELG; § 1 Abs. 1 lit. a LU-ELV | Ergänzungsleistungen\n\n Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest (Abs. 2). 4.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Aufgrund von Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Für in Heimen oder Spitälern wohnende Personen sind dazu in Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 ELG spezielle Regelungen getroffen worden. So wird gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG die Tagestaxe des Heims als Ausgabe anerkannt. Die Kantone können die Kosten jedoch begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Sie sorgen allerdings dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet wird (lit. a). 4.3. Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG hat der Kanton Luzern geregelt, dass der Regierungsrat die Höhe der anrechenbaren Tagestaxe für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder in einem Spital leben, durch Verordnung festlegt (§ 3 Abs. 1 LU-ELG). Aufgrund dieser gesetzlichen Kompetenz hat der Regierungsrat in § 1 Abs. 1 LU-ELV festgelegt, dass für Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Alters- oder Pflegeheim leben, für Unterkunft und Betreuung pro Jahr Tagestaxen bis zu 265 % des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende angerechnet werden. Der anerkannte allgemeine Lebensbedarf für alleinstehende, zu Hause lebende Personen im Rahmen der Ergänzungsleistungen betrug für die Jahre 2017 und 2018 Fr. 19'290.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der bis 31.12.2018 gültig gewesenen Version), daraus folgt gemäss der Luzerner Regelung eine in diesen Jahren maximal anrechenbare Tagestaxe von Fr. 140.-- (Fr. 19'290.-- x 265 % : 365 Tg). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer ist (…) Bewohner des Betagtenzentrums B in der Gemeinde Z. Er leidet an Demenz und ist pflegebedürftig (BESA [Bewohner/-innen-Einstufungs- und Abrechnungssystem] Pflegestufe 3). Davor wohnte er seit Jahrzehnten in seiner Wohngemeinde Z, seine Söhne wohnen in der Nähe. Die Kosten für das vom Beschwerdeführer bewohnte Einzelzimmer betragen Fr. 168.-- pro Tag für Pension und Hotellerie, zuzüglich Fr. 21.60 für die Pflege auf BESA Stufe 3. 5.2. Gestützt auf die kantonale Gesetzgebung wurde ihm lediglich eine maximale Tagestaxe von Fr. 140.-- im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Ausgaben angerechnet (§ 3 Abs. 1 LU-ELG i.V.m. § 1 Abs. 1 LU-ELV; vgl. E. 4.3). Zusätzlich wurde ihm ein geschuldeter Beitrag an die Kosten der ambulanten Krankenpflege oder der Krankenpflege im Pflegeheim im Sinn von Artikel 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), d.h. Fr. 21.60 bei BESA Pflegestufe 3 (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LU-ELV), angerechnet. Damit muss der Beschwerdeführer die Differenz von Fr. 28.-- pro Tag oder jährlich Fr. 10'220.-- an die ihm verrechnete Heimtaxe selber bezahlen. 5.3. Eine Vergütung der über Fr. 140.-- hinausgehenden täglichen Kosten im Sinn eines Taxausgleichs in Form von wirtschaftlicher Sozialhilfe wurde ihm erst auf den Zeitpunkt in Aussicht gestellt, wenn der Vermögensfreibetrag von Fr. 8'000.-- unterschritten werde. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer rügt im Einzelnen, die kantonale Regelung verstosse gegen das Gebot der Existenzsicherung, da er gezwungen sei, den Differenzbetrag von Fr. 28.-- zur tatsächlichen Tagestaxe von Fr. 168.-- aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Das verbleibende bescheidene Vermögen werde so sehr rasch aufgebraucht sein, weshalb er in kürzester Zeit zum Sozialfall werde. Die Tagestaxe von Fr. 140.-- sei deshalb nicht existenzsichernd und der Grundgedanke der Ergänzungsleistungen, die Sicherheit der Existenz im Alter zu gewährleisten, sei bei Heimbewohnenden im Kanton Luzern nicht verwirklicht. 6.2. Es falle auf, dass die im Kanton Luzern anrechenbare Heimtaxe im schweizweiten Vergleich unterdurchschnittlich sei. Der vom Kanton festgesetzte Betrag für die Ergänzungsleistung müsse im Durchschnitt genügend hoch sein, um die angemessenen Aufenthaltskosten in den meisten auf der Pflegeheimliste stehenden Einrichtungen zu decken. Das Pflegeheimfinanzierungsrecht des Kantons Luzern erfülle die vom Bundesgericht in BGE 138 II 191 E. 5.5.4 festgesetzten Bedingungen nicht, seien doch die Aufenthaltskosten der meisten auf der Pflegeheimliste stehenden Einrichtungen nicht gedeckt. Zudem verstosse die kantonale Regelung gegen den in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG festgesetzten Grundsatz, dass die kantonale Begrenzung der anrechenbaren Aufenthaltstaxe in der Regel nicht zur Sozialhilfeabhängigkeit führen dürfe. 6.3. In Luzern bestehe das Institut des Taxausgleichs. Werde das Vermögen der versicherten Person, welche Ergänzungsleistungen beziehe, kleiner als Fr. 8'000.--, dann übernähmen die Gemeinden die von den Ergänzungsleistungen nicht getragenen Aufenthaltstaxen. Dies sei ein Institut im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe und sei organisatorisch, aber auch materiell der Sozialhilfe zuzuordnen. Folglich zeige auch das die Bundesrechtswidrigkeit des kantonalen Pflegeheimfinanzierungsrechts. 6.4. Durch die kantonale Regelung werde schliesslich der Vermögensfreibetrag von Fr."}