{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-163_2020-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10780", "Checksum": "f31185c3301f4bfa9f3257857e680278"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 163", "2020 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.01.2020 5V 18 163 (2020 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die seitens des Regierungsrats bewusst vorgenommene tiefe Ansetzung der bei den Ergänzungsleistungen als anerkannte Ausgaben anrechenbaren Tagestaxe für den Aufenthalt in einem Pflegeheim führt in der Planungsregion Luzern über kurz oder lang in die Sozialhilfeabhängigkeit. 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Daher ist die kantonale Norm im Fall eines im Pflegeheim lebenden AHV-Rentners nicht anzuwenden (konkrete Normenkontrolle). | Art. 10 Abs. 2 ELG; § 3 Abs. 1 LU-ELG; § 1 Abs. 1 lit. a LU-ELV | Ergänzungsleistungen\n\n\n| Entscheid: | Der 1929 geborene A bezieht (…) Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV. (…) 2017 trat der Versicherte ins Betagtenzentrum B in Z ein. Daraufhin wurden die Ergänzungsleistungen (…) neu berechnet. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 sprach die Ausgleichskasse Luzern (Durchführungsstelle) A einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (…) zu und leistete die entsprechende Nachzahlung. Aufgrund eines Einwands des Versicherten (…) erliess die Ausgleichskasse am 18. Januar 2018 eine weitere Verfügung. (…) Die Durchführungsstelle berücksichtigte bei den Ausgaben insbesondere die maximal anrechenbare Heimtaxe (Grund- und Betreuungstaxe) von Fr. 140.-- pro Tag, den Selbstbehalt für Pflegeleistungen von Fr. 21.60 pro Tag sowie den Betrag für persönliche Auslagen für pflegebedürftige Personen von Fr. 338.-- pro Monat. (…) Am 1. Februar 2018 erhob A Einsprache und beantragte die Anrechnung der gesamten ihm vom Betagtenzentrum in Rechnung gestellten Heimtaxe von Fr. 168.-- pro Tag. Die Ausgleichskasse wies diese Einsprache mit Entscheid vom 13. April 2018 ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. April 2018. Er verlangte, es sei ihm die volle Heimtaxe von Fr. 168.-- pro Tag anzurechnen. (…) Aus den Erwägungen: 1. (Ausführungen zur Vertretungsbefugnis) 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die kantonale Vorgabe von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 10. September 2007 (SRL Nr. 881; nachfolgend LU-ELG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 30. November 2007 (SRL Nr. 881a; nachfolgend LU-ELV), wonach in den Jahren 2017 und 2018 maximal Fr. 140.-- Tagestaxe angerechnet werden können, sei bundesrechtswidrig und folglich nicht anzuwenden. Er macht geltend, dass diese Regelung gegen Bundesrecht, insbesondere gegen Art. 112 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 112a Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie gegen Art. 10 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und gegen Art. 11 Abs. 2 ELG, verstosse. Er verlangt die Anrechnung der tatsächlichen Heimtaxe von Fr. 168.-- pro Tag, die ihm seitens des Betagtenheims in Rechnung gestellt wird, als Ausgabe zur Berechnung der Ergänzungsleistungen. Er bestreitet nicht, dass die Ausgleichskasse die massgebenden Rechtsnormen korrekt angewandt hat. Vielmehr bringt er vor, die kantonale Bestimmung zur maximal anrechenbaren Tagestaxe führe dazu, dass die versicherte Person sozialhilfeabhängig werde, weil das Vermögen über Gebühr aufgezehrt und damit Bundesrecht verletzt werde. 2.2. Die Durchführungsstelle hält dagegen, dass sie vom Kanton mit dem Vollzug beauftragt und somit zur Anwendung der streitigen Verwaltungsbestimmungen verpflichtet sei. Zudem bestehe kein offensichtlicher Fall einer Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. 2.3. Streitig und zu prüfen ist damit die Frage, ob die Begrenzung der Höhe der anrechenbaren Tagestaxe gemäss § 3 Abs. 1 LU-ELG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LU-ELV auf Fr. 140.-- im Rahmen der vom Kanton Luzern zu erbringenden Ergänzungsleistungen mit höherrangigem Bundesrecht vereinbar ist. 3. 3.1. Die Übereinstimmung von kantonalen und kommunalen Rechtssätzen mit Bundesrecht aber auch höherrangigem kantonalem Recht ist im Rahmen der konkreten (auch inzidenten/akzessorischen) Normenkontrolle in einem tatsächlichen Anwendungsfall vorfrageweise zu prüfen (BGer-Urteil 2C_397/2007 vom 18.3.2008 E. 1.4, BGE 108 Ia 41 E. 2c). Eine solche Normenkontrolle kann grundsätzlich in jedem Verfahren verlangt werden (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N 1761; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 2079). Eine dabei festgestellte Rechtswidrigkeit führt nicht zur Aufhebung der betreffenden Regelung, sondern grundsätzlich zu ihrer Nichtanwendung im strittigen Einzelfall (BGE 143 V 200 E. 5.1; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 1762; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 2085). 3.2. Der in Art. 49 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts verbietet den Erlass oder die Anwendung kantonaler Bestimmungen, die bundesrechtliche Vorschriften missachten oder die deren Sinn und Geist widersprechen, namentlich durch ihren Zweck oder durch die eingesetzten Mittel, oder die in Bereiche eingreifen, die der Bundesgesetzgeber abschliessend geregelt hat. Indessen können kantonale und kommunale Normen, selbst wenn die Bundesgesetzgebung in einem bestimmten Gebiet als abschliessend gilt, im gleichen Gebiet bestehen bleiben, wenn sie einen anderen Zweck als den vom Bundesrecht angestrebten verfolgen. Ausserdem ist, soweit ein kantonales Gesetz die Wirksamkeit der bundesrechtlichen Regelung verstärkt, der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht verletzt (BGE 138 II 191 E. 3.3 = Pra 2012 Nr. 118). 4. 4.1. Nach Art. 112a BV richten Bund und Kantone Ergänzungsleistungen an Personen aus, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist (Abs. 1). Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und"}