In diesem Sinn ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung vom 7. Februar 2018 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine befristete Dreiviertelsrente zuzusprechen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 11. (Kostenfolgen) |