Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). 10.2. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Da ab 18. September 2014 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG mehr vorlag, ist die Rente – in Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV – per 1. Januar 2015 aufzuheben. In diesem Sinn ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutzuheissen.