26'130.-- gewichtet mit einem Faktor von 0,6). Ebenso bleibt anzumerken, dass die verstärkte Rücksichtnahme seitens der Vorgesetzten und Arbeitskollegen rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand gilt (BGer-Urteile 9C_439/2018 vom 31.1.2019 E. 4.3.1, 9C_584/2015 vom 15.4.2016 E. 6.2). Ein höherer Abzug als 15 % wäre keinesfalls gerechtfertigt. 10. 10.1. Nach der Rechtsprechung sind bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG;