Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob ein solcher Leidensabzug überhaupt vorzunehmen ist. Denn selbst bei Gewährung eines grosszügigen Abzugs von 15 % würde nach der alten Berechnungsmethode bis 31. Dezember 2017 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 25 % (25,42 %) resultieren (Valideneinkommen von gerundet Fr. 44'569.-- gegenüber einem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 25'686.-- gewichtet mit einem Faktor von 0,6) bzw. würde sich auch nach der neuen Berechnungsmethode ab 1. Januar 2018 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 39 % (39,25 %) ergeben (Valideneinkommen von gerundet Fr. 75'568.-- gegenüber einem Invalideneinkommen von gerundet Fr.