tätig wäre. Dies rechtfertigt rechtsprechungsgemäss das Abstellen auf die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zur Ermittlung des Valideneinkommens (BGer-Urteil 9C_130/2010 vom 14.4.2010 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei sind die Zahlen der LSE 2014, indexiert auf das Jahr 2015, zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Geschäftsführerassistentin in einem Journalistenbüro tätig. Vorliegend rechtfertigt sich damit die Anwendung der LSE-Tabelle T17 für die Löhne der Allgemeinen Büro- und Sekretariatskräfte (was dem Kompetenzniveau 2 entspricht).