Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1). Da die ehemalige Arbeitgeberin gegenüber der IV-Stelle erklärte, dass sie der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen kündigte und es die Arbeitsstelle der Versicherten nicht mehr gebe (Fragebogen Arbeitgeber vom 7.8.2012 und Kündigung vom 28.10.2010) und auch die Beschwerdeführerin selbst den Verlust des Hauptauftrags – für welchen sie bei der B GmbH zuständig war – im Triagegespräch vom 25. Oktober 2012 bestätigte, kann davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohnehin nicht mehr in dieser Position