Der hierzu notwendige Einkommensvergleich hat – wie bereits erläutert – zeitidentisch auf den Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns hin zu erfolgen. Da bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente bzw. einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung aufgrund einer (dauerhaften) Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eine dreimonatige Übergangsfrist analog Art. 88a IVV zu beachten ist (hierzu ausführlicher E. 10.1 nachfolgend), ergibt sich ein potentieller Rentenbeginn ab 1. Januar 2015. Demnach ist der Einkommensvergleich per 2015 vorzunehmen.