Diese ist entsprechend dem hypothetischen 60 %-Erwerbspensum (vgl. E. 4) mit dem Faktor 0,6 zu gewichten. Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 60 %, was einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zur Folge hat. 9.4. 9.4.1. In einem zweiten Schritt ist der Invaliditätsgrad für die Phase ab 18. September 2014 mit der auf 50 % festgesetzten Arbeitsfähigkeit zu eruieren. Der hierzu notwendige Einkommensvergleich hat – wie bereits erläutert – zeitidentisch auf den Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns hin zu erfolgen.