unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 3 IVG eine Rente frühestens ab 1. Oktober 2012 auszurichten ist (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 1 ff.). 9.3. In einem ersten Schritt ist der Invaliditätsgrad für die Phase der 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 22. November 2010 bzw. vom potentiellen Rentenbeginn vom 1. Oktober 2012 bis zur Remission der depressiven Störung im September 2014 festzulegen. Hierzu erübrigt sich ein Einkommensvergleich im eigentlichen Sinn, da eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Diese ist entsprechend dem hypothetischen 60 %-Erwerbspensum (vgl. E. 4) mit dem Faktor 0,6 zu gewichten.