Der Beginn des Wartejahres ist vorliegend gestützt auf die Ausführungen von Dr. G auf den 22. November 2010 festzulegen und endete somit am 21. November 2011. Die Anmeldung zur Früherfassung vom 10. Januar 2012 stellt keine offizielle Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Sinn von Art. 29 ATSG dar (BGer-Urteil 9C_463/2014 vom 9.9.2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Erst mit der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 16. April 2012 wurde die sechsmonatige Karenzzeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG ausgelöst, so dass ein Rentenanspruch vorliegend frühestens ab 16. Oktober 2012 entsteht resp. unter Berücksichtigung von Art.