Triftige Gründe für ein Abweichen von dieser Verwaltungsweisung sind folglich nicht auszumachen. Im Gegenteil: Die Interpretation ist überzeugend und sichert eine rechtsgleiche Anwendung der invalidenversicherungsrechtlichen Gesetzgebung (BGE 122 V 249 E. 3d; LGVE 2011 II Nr. 33 E. 3b). 9.2. Weiter ist festzuhalten, dass der Einkommensvergleich zeitidentisch auf den Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns hin zu erfolgen hat (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; BGer-Urteil 8C_67/2013 vom 10.5.2013 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Beginn des Wartejahres ist vorliegend gestützt auf die Ausführungen von Dr. G auf den 22. November 2010 festzulegen und endete somit am 21. November 2011.