die nachfolgende E. 9.5; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich a.a.O. E. 7.1). Die vom BSV auf Weisungsstufe im KSIH festgehaltene Regelung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, auch wenn diese als Verwaltungsweisung für das Gericht nicht verbindlich ist. Sie lässt eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu und stellt eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar. Triftige Gründe für ein Abweichen von dieser Verwaltungsweisung sind folglich nicht auszumachen.