a) und der daraus resultierende Invaliditätsgrad gestützt auf lit. b und in Übereinstimmung mit BGE 142 V 290 E. 6.5 weiterhin proportional entsprechend dem Teilerwerbspensum gewichtet wird. Die teilerwerbstätige Person ohne Aufgabenbereich wird dabei so gestellt wie eine teilerwerbstätige Person mit Aufgabenbereich, die nur im Erwerb, nicht aber im Aufgabenbereich gesundheitlich eingeschränkt ist. Mit dieser Vorgehensweise wird der Zielsetzung der staatlichen Invalidenversicherung, dass versichertes Risiko insbesondere die Erwerbsinvalidität ist, weiterhin Rechnung getragen.