27bis Abs. 2 - 4 IVV weiterhin anzuwenden. Hingegen ist darauf zu achten, dass ab 2018 die Teilerwerbstätigkeit nicht mehr doppelt berücksichtigt wird, d.h. sowohl beim Einkommensvergleich, wo bis anhin für das Valideneinkommen (nur) vom Teilzeitlohn ausgegangen wurde, wie bei der proportionalen Gewichtung anhand des Teilzeitpensums des aus diesem Einkommensvergleich resultierenden Invaliditätsgrades. Dies wird vermieden, indem unter analoger Anwendung von Art. 27bis Abs. 3 beim Einkommensvergleich das Valideneinkommen auf ein Vollpensum aufgerechnet (lit. a) und der daraus resultierende Invaliditätsgrad gestützt auf lit.