IVV (Teilerwerbstätige und Versicherte, die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten) entgegen. Mit Bezug auf die Systematik fällt indessen auf, dass die Abs. 3 und 4 den Abs. 2 von Art. 27bis IVV konkretisieren, indem sie regeln, wie der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich einerseits und im Haushaltsbereich andererseits bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, zu bemessen ist. Zu einer analogen Anwendung von Art.