Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4). Im Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) hält das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, Art. 27bis Abs. 3 IVV sei auch auf Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich anwendbar (KSIH, Stand 1.1.2018, Rz. 3042.2, 3078 und 3078.1). Dieser Auffassung stehen zwar weder der Wortlaut der erwähnten Bestimmung noch der Titel von Art. 27bis IVV (Teilerwerbstätige und Versicherte, die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten) entgegen.