Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Die Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger ohne einen Aufgabenbereich wurde in BGE 142 V 290 dahingehend präzisiert, dass die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (bestätigt in BGer-Urteilen 8C_728/2018 vom 12.2.2019 und 9C_583/2018 vom 3.12.2018). Der Invaliditätsgrad entspricht auf diese Weise der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich.