Es kann sich bei der erwerbslosen Zeit auch um Freizeit handeln, welcher invalidenversicherungsrechtlich keine Bedeutung zukommt (BGer-Urteil 9C_764/2010 vom 4.2.2011 E. 3.2). In Konstellationen, in welchen der Versicherte eine Teilzeitanstellung wählte, um mehr Freizeit zu haben, und nicht, um die Haushaltsführung wahrnehmen zu können, liegt kein Aufgabenbereich vor (BGer-Urteil 8C_846/2015 vom 3.6.2016 E. 5.2). 9.1.2. Im letzteren Fall findet die Einkommensvergleichsmethode Anwendung (BGE 131 V 51, 134 V 9). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2).