Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin für ausserhäusliche Bürotätigkeiten vom 22. November 2010 bis 18. September 2014 zu 100 % arbeitsunfähig war. Danach ist eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen. Die attestierten Resterwerbsfähigkeiten für Homeoffice-Tätigkeiten gelten hingegen als wirtschaftlich nicht verwertbar. 9. 9.1. Nachdem die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit feststeht, sind vor Ermittlung des Invaliditätsgrades grundsätzliche Ausführungen zur dazu anwendbaren Berechnungsmethode für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich wie die Beschwerdeführerin vonnöten.