Festzuhalten bleibt jedoch, dass der Versicherten eine ausserhäusliche Bürotätigkeit gemäss Einschätzung der D GmbH-Gutachter auch ohne diese idealen Bedingungen im Umfang von 50 % zumutbar ist, wobei allerdings qualitative Einschränkungen und eine erhöhte Absenzen-Rate hinzunehmen sind. So oder anders ist ab September 2014 von der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % für ausserhäusliche Bürotätigkeiten auszugehen. 8.2. Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin für ausserhäusliche Bürotätigkeiten vom 22. November 2010 bis 18. September 2014 zu 100 % arbeitsunfähig war.