Diese Differenzierung ist dahingehend zu verstehen, dass im Fall einer solchen ideal angepassten Stelle, die qualitativen Einschränkungen und die Fehlzeiten der Beschwerdeführerin vermindert werden, die Arbeitsfähigkeit an sich aber nicht gesteigert werden könnte. Ohne Zweifel ist hierfür ebenso ein Entgegenkommen des Arbeitgebers (umplatzieren des Druckers, flexible Arbeitszeitgestaltung, erhöhte Rücksichtnahme bei der Art der zugewiesenen Arbeiten usw.) im Sinn eines Nischenarbeitsplatzes notwendig.