Zu berücksichtigen ist dabei, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (BGer-Urteil 9C_294/2017 vom 4.5.2018 E. 5.4.2). Auch unter ideal angepassten Bedingungen (Jahresarbeitszeit, ohne Exposition gegenüber Atemwegsreizstoffen, Stressbelastung und hohe interaktionelle Anforderungen) attestierten die D GmbH-Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.