Sektor im kaufmännischen Bereich eine Stelle in Frage kommt (vgl. BGer-Urteil 8C_581/2015 vom 7.12.2015 E. 4.2.1.3). Aufgrund der qualitativen Einschränkungen, der vermehrten Absenzen und der Möglichkeit einer rezidiven depressiven Phase bedarf es bei einem potentiellen Arbeitgeber eines gewissen Entgegenkommens. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (BGer-Urteil 9C_294/2017 vom 4.5.2018 E. 5.4.2).