Ab 18. September 2014 attestierten die D GmbH-Gutachter der Versicherten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsleitungsassistentin oder jede vergleichbare ausserhäusliche Bürotätigkeit in einem kleineren Team unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen und erhöhter Absenzen-Rate eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Auf dem ausgeglichenen (allgemeinen) Arbeitsmarkt werden viele alternative Beschäftigungen angeboten, die der Beschwerdeführerin als gelernte Buchhändlerin mit Ausbildung und Erfahrung auch im kaufmännischen und administrativen Bereich zumutbar sind, weshalb die IV-Stelle ihre Substantiierungspflicht nicht verletzt hat, indem sie nicht näher definierte, für welchen