sie verweist einzig pauschal auf deren steigende Popularität. Auf die attestierte Arbeitsfähigkeit für Homeoffice-Tätigkeiten kann deshalb nicht abgestellt werden. Für die Zeit vor der Remission der Depression (bis September 2014) ist ohnehin fraglich, inwieweit die Beschwerdeführerin, die wegen ihren psychischen Leiden unbestrittenermassen ausserhäuslich voll arbeitsunfähig war, tatsächlich in der Lage gewesen wäre, Zuhause eine verwertbare Leistung zu erbringen. Anders verhält es sich hingegen mit der Restarbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Beschäftigung.