Anderseits sind dagegen Arbeitsstellen, die ausschliesslich von Zuhause aus erledigt werden können, auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt (noch) ausserordentlich selten, weshalb sie den gesetzlichen Vorgaben von Art. 16 ATSG nicht entsprechen (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land 720 17 131/12 vom 11.1.2018 E. 7.2.1 [Verneinung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit als IT-Spezialist in einer Homeoffice-Tätigkeit]). Die Beschwerdegegnerin bringt denn auch keine konkreten Stellenangebote oder ihre Argumentation untermauernden Studien/Umfragen zur Homeoffice-Tätigkeit vor; sie verweist einzig pauschal auf deren steigende Popularität.