EVG-Urteil I 268/04 vom 26.11.2004 E. 3.1). Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass eine Tätigkeit im administrativen, kaufmännischen Bereich in einem Pensum von 70 % bzw. 60 %, welche ausschliesslich von Zuhause aus erbracht werden kann, in dieser Form in der Schweiz (noch) praktisch nicht angeboten wird. Zwar variieren die Tätigkeiten von Kaufleuten je nach Branche stark, doch sind sie häufig im Tagesgeschäft eingebunden, stehen mit Kunden in Kontakt und wickeln Aufträge ab. Sie holen Auskünfte ein, organisieren Anlässe und protokollieren Besprechungen (vgl. Berufsbild Kaufmann/Kauffrau unter www.berufsberatung.ch).