Es folgen Ausführungen zur konkreten Anwendung der Indikatorenprüfung) 8. Zu prüfen bleibt demnach, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirken. 8.1. Vorab ist an dieser Stelle auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die attestierte Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwertbar und die IV-Stelle ihrer vertieften Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei, einzugehen. Der Beschwerdeführerin wurde in einer Homeoffice-Tätigkeit ab September 2014 eine 70%ige und für die Zeit davor (spätestens ab Oktober 2012) eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert.