Darüber hinaus bedarf es einer Konsistenzprüfung, und zwar mit Blick darauf, ob eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen besteht und bezogen auf den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck. In diesem Sinn hat eine ergebnisoffene, symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen (vgl. zum Ganzen: Gächter/Meier, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter 29.6.2015 sowie LGVE 2015 III Nr. 4 E. 9.4). (7.2. – 7.3.7 Es folgen Ausführungen zur konkreten Anwendung der Indikatorenprüfung)