Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar. 7. 7.1. Im Vordergrund stehen bei der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten die psychischen Störungen (Neurasthenie, undifferenzierte Somatisierungsstörung, remittierte depressive Störung). Das in BGE 141 V 281 für somatoforme Schmerzstörungen entwickelte strukturierte Beweisverfahren ist bei allen psychischen Leiden anzuwenden (vgl. BGE 143 V 418 und 143 V 409). Mittels des strukturierten Beweisverfahrens mit Indikatorenprüfung ist zu untersuchen, ob an der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit (ausserhäusliche Tätigkeiten 50 %, im Homeoffice 70 %) auch unter Berücksichtigung der Schmerzrechtsprechung festzuhalten ist.